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BVerwG, 11.03.1999 - 2 WD 29.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen mehrmaligem Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich als Dienstvergehen - Rückschlüsse auf charakterliche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 15.04.1998 - 1 VL 2/98
- BVerwG, 11.03.1999 - 2 WD 29.98
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 23.06.1992 - 2 WD 16.92
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unterschlagung, Fahrens ohne …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 WD 29.98
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß es sich fast ausschließlich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt (Urteil vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 -).
- BVerwG, 25.09.2008 - 2 WD 19.07
Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebot nach Ausscheiden aus dem Dienst; treues …
Dies gilt auch dann, wenn es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt (vgl. Urteile vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 - und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 WD 29.98 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 26). - BVerwG, 18.06.2015 - 2 WD 11.14
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unterlassen der Meldung
Nach der Rechtsprechung des Senats bildet die Herabsetzung im Dienstgrad dann den Ausgangspunkt der Zumessungserwägung, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis in dienstlichem Kontext steht, mit Dienstfahrzeugen erfolgt und nicht vereinzelt geschieht (BVerwG…, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 WD 5.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 WD 29.98 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 26). - BVerwG, 19.01.2012 - 2 WD 5.11
Fahren ohne Fahrerlaubnis im Dienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; …
Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1999 (BVerwG 2 WD 29.98 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 26) auch hervorgehoben, dass er bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Herabsetzung eines Unteroffiziers in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen habe, weil dieser unmittelbar nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mehrfach, nämlich achtmal, und davon zweimal während des Dienstes unerlaubt gefahren sei (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42).